Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht, zu erfahren, ob eigene personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Diese so harmlos klingende Vorschrift bietet das Potenzial ganze Kommunalverwaltungen in ihren täglichen Arbeiten lahmzulegen, wenn sie sich nicht auf diesen noch relativ neuen Anspruch ihrer Bürger vorbereiten. Dies zu vermeiden, setzt die Kenntnis der rechtlichen Vorgaben und der praktische Umgang mit dieser neuen Vorschrift voraus.
Worum geht es?
Bei einer entsprechenden Anfrage auf Grundlage des Art. 15 DSGVO müssen Kommunalverwaltungen in einem ersten Schritt Auskunft erteilen, ob in der Verwaltung personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet werden. Dabei muss es sich nicht immer um einen Gemeindeeinwohner handeln. Es können auch Daten von Personen verarbeitet werden, die keinen unmittelbaren Bezug zur Kommune haben.
Ein Beispiel: Ein Autofahrer wurde mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Die Straßenverkehrsbehörde des Landeskreises hat den Halter des Fahrzeugs ermittelt, einen Bußgeldbescheid erstellt und die Halterdaten noch gespeichert. Allein die Auskunft, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, beschert der Verwaltung noch keinen besonderen Arbeitsaufwand. Das ändert sich aber, wenn der Betroffene von seinem Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten Gebrauch machen will. Dann sind ihm auch Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Während Verbraucherschützer den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO schon bisher sehr weit ausgelegt haben, vertrauten Auskunftspflichtige wie Unternehmen und Behörden darauf, dass es schon nicht so schlimm kommen würde. Diese Hoffnungen hat der BGH ((Az.: VI ZR 576/19 vom 15.06.2021 zunächst zerschlagen. Gleichwohl lässt die Regelung immer noch sowohl rechtliche als auch praktische Spielräume, mit derartigen Anträgen umzugehen.
Das zweistündige Webinar schafft einen Überblick über die einzelnen Ansprüche, die aus Art. 15 DSG VO folgen, erläutert die aktuelle Rechtsprechung zur Norm und ihre Übertragbarkeit auf Kommunalverwaltungen und gibt praktische Hinweise, wie Kommunen mit entsprechenden Auskunftsbegehren umgehen sollten, um gerade nicht lahmgelegt zu werden.
Wer sollte dabei sein?
Führungskräfte sowie MitarbeiterInnen aus dem Personalbereich, Datenschutzbeauftragte, MitarbeiterInnen aus Rechnungsprüfungsämtern
Was ist noch wichtig?
Stellen Sie gern Ihre Fragen im Vorfeld des Seminars. Ihr Dozent wird dann im Seminar an geeigneter Stelle darauf eingehen.
Die Veranstaltung ist als berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.
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